BAG: Betriebsbedingte Änderungskündigung - Wechsel in Beschäftigungs- und Qualifizierungseinheit - Bestimmtheit des Änderungsangebots
Das BAG hat mit Urteil vom 17.2.2016 – 2 AZR 613/14 – wie folgt entschieden:
1. Die Änderungskündigung ist ein aus zwei Willenserklärungen zusammengesetztes Rechtsgeschäft. Zur Kündigungserklärung muss als zweites Element ein bestimmtes, zumindest bestimmbares und somit den Voraussetzungen des § 145 BGB entsprechendes Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen hinzukommen. Das Änderungsangebot muss so konkret gefasst sein, dass es der Arbeitnehmer ohne Weiteres annehmen kann.
2. Ein Änderungsangebot auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in einer Vermittlungs- und Qualifizierungseinheit zu den in einem näher bezeichneten Tarifvertrag genannten Bedingungen ist nicht hinreichend bestimmt, wenn dieser Tarifvertrag im Zeitpunkt des Zugangs der Änderungskündigung noch nicht unter Wahrung des Schriftformerfordernisses des § 1 Abs. 2 TVG zustande gekommen ist.
3. Dies gilt nicht anders, wenn sich der erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksam geschlossene Tarifvertrag Rückwirkung auf einen Zeitpunkt vor Kündigungszugang beimisst. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Wirksamkeit der Kündigung als Ausübung eines Gestaltungsrechts durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ist nicht tarifdispositiv.