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Arbeitsrecht
02.01.2013
Arbeitsrecht
BAG: Betriebsbedingte Änderungskündigung - Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem anderen, freien Arbeitsplatz - soziale Auswahl - Stationierungsstreitkräfte

Das BAG hat in seinem Urteil vom 24.5.2012 - 2 AZR 163/11 - wie folgt entschieden: Es gehört zum Kern der unternehmerischen Freiheit, die betriebliche Organisation zu gestalten und festzulegen, an welchem Standort welche arbeitstechnischen Zwecke und Ziele verfolgt werden sollen. Der gesetzliche Kündigungsschutz verpflichtet den Arbeitgeber nicht, eine bestimmte betriebliche Organisationsstruktur beizubehalten. Im Bereich der Stationierungsstreitkräfte entscheidet der Entsendestaat aufgrund seiner Hoheitsgewalt grundsätzlich allein, ob er den Bedarf seiner Truppe an zivilen Arbeitskräften durch örtliche Arbeitskräfte iSv. Art. IX Abs. 4 NTS oder durch Zivilpersonen iSv. Art. I Abs. 1 Buchst. b NTS, die bei der Truppe beschäftigt sind und diese begleiten, decken will. Hat der Entsendestaat aufgrund seiner Hoheitsgewalt abschließend entschieden, die bisher vom Arbeitnehmer erledigten Arbeiten künftig nicht mehr durch örtliche und deshalb deutschem Arbeitsrecht unterliegende Arbeitskräfte erledigen zu lassen, entfällt damit - infolge einer grundsätzlich nicht nachprüfbaren Entscheidung - der bisherige Arbeitsplatz. Konkurrieren mehrere vergleichbare, von einem Arbeitsplatzwegfall betroffene Arbeitnehmer um Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten auf anderen - freien - Arbeitsplätzen, die teils mehr und teils weniger einschneidende Änderungen der bisherigen Vertragsbedingungen erfordern, ist im Rahmen einer sozialen Auswahl analog § 1 Abs. 3 KSchG zu entscheiden, welchem Arbeitnehmer das günstigere und welchem das weniger günstige Änderungsangebot zu unterbreiten ist. Will ein Arbeitnehmer in einer derartigen Konkurrenzsituation geltend machen, der Arbeitgeber habe eine fehlerhafte personelle Auswahl getroffen, muss er die soziale Auswahl rügen. Andernfalls braucht der Arbeitgeber die soziale Rechtfertigung der Auswahlentscheidung mit Blick auf § 1 Abs. 3 KSchG nicht näher zu begründen.

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