BAG: Betriebsbedingte Kündigung - Stationierungsstreitkräfte - Auflösung einer Dienststelle - Unterbringungsanspruch nach § 4 SchutzTV - Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke iSd. § 23 Abs. 2 Satz 1 KSchG - Mitwirkung der Betriebsvertretung - Frist zur Erhebung v
Das BAG hat mit Urteil vom 15.12.2016 – 2 AZR 867/15 – wie folgt entschieden:
1. Arbeitstage iSv. mod. § 72 Abs. 2 Satz 1 BPersVG sind die Tage Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage. Das gilt auch dann, wenn in der Dienststelle an anderen/weiteren Tagen planmäßig gearbeitet wird.
2. Die tarifliche Regelung eines Einzugsbereichs von 60 km in § 4 Nr. 4 Buchst. d SchutzTV erweitert das gesetzlich vorgesehene Einzugsgebiet von 30 km gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b KSchG iVm. § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG iVm. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG nicht.
3. Nach § 23 Abs. 2 Satz 1 KSchG gelten die Vorschriften über anzeigepflichtige Entlassungen nur dann für Dienststellen, die von den Stationierungsstreitkräften geführt werden, wenn mit ihnen wirtschaftliche Zwecke verfolgt werden. Das ist gemäß Art. 67 ZA-NTS nicht der Fall, wenn dort unter Inanspruchnahme von Sonderrechten und Privilegien hinsichtlich von Zöllen und der Umsatzsteuer ausschließlich Lieferungen und Leistungen an die Mitglieder der Truppe und deren Angehörige erbracht werden.