: Betriebsbeauftragter für Abfall
Der besondere Kündigungsschutz nach § 55 Abs. 3 KrW-/AbfG iVm. § 58 Abs. 2 BImSchG setzt die Bestellung des Arbeitnehmers zum Betriebsbeauftragten für Abfall (Abfallbeauftragten) voraus. Bestellung iSv. § 55 Abs. 3 KrW-/AbfG iVm. § 55 Abs. 1 Satz 1 BImSchG ist die konkrete Zuweisung der Aufgaben eines Abfallbeauftragten. Die Bestellung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sie kann im Einzelfall auch im schriftlichen Arbeitsvertrag enthalten sein. Das Fehlen einer genauen Bezeichnung der Aufgaben des Abfallbeauftragten führt nicht zur Unwirksamkeit der Bestellung und steht dem Eingreifen des besonderen Kündigungsschutzes nicht entgegen. Entsprechendes gilt im Fall einer unterbliebenen Anzeige der erfolgten Bestellung gegenüber der zuständigen Behörde oder einer unterlassenen Aushändigung einer Abschrift der Anzeige an den Arbeitnehmer.
BAG-Entscheidung vom 26.3.2009 - 2 AZR 633/07.