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Arbeitsrecht
02.05.2011
Arbeitsrecht
BAG: Betriebsänderung im Kleinbetrieb

 Das BAG entschied in seinem Urteil vom 9.11.2010 – 1 AZR 708/09 – wie folgt: Eine Betriebsänderung durch eine Einschränkung eines wesentlichen Betriebsteils i. S. d. § 111 S. 3 Nr. 1 BetrVG setzt voraus, dass in dem Betriebsteil ein „erheblicher Teil der Belegschaft“ beschäftigt ist. Bei einer solchen Prüfung können indes die Zahlenwerte des § 17 Abs. 1 KSchG nicht bezogen auf den Betriebsteil zugrunde gelegt werden. Von einer Einschränkung eines wesentlichen Betriebsteils i. S. d. § 111 S. 3 Nr. 1 BetrVG kann vielmehr nur ausgegangen werden, wenn sie wesentliche Nachteile für erhebliche Teile der Belegschaft des Gesamtbetriebs zur Folge haben kann, ohne dass es darauf ankommt, ob die hiervon betroffenen Arbeitnehmer solche des eingeschränkten Betriebsteils sind oder in anderen Teilen des Gesamtbetriebs beschäftigt sind. In Kleinbetrieben mit bis zu 20 Arbeitnehmern kann nicht ohne Weiteres auf die Zahlengrenzen des § 17 Abs. 1 KSchG zurückgegriffen werden. Diese Bestimmung setzt voraus, dass im Betrieb mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Unter Berücksichtigung des Zwecks des § 111 S. 1 BetrVG, kleinere Unternehmen vor einer finanziellen Überforderung durch Sozialpläne zu schützen, kann in Kleinbetrieben mit bis zu 20 Arbeitnehmern eine Betriebsänderung durch alleinigen Personalabbau nur angenommen werden, wenn hiervon mindestens sechs Arbeitnehmer betroffen sind.

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