BAG: Betriebsänderung - Nachteilsausgleich
Das BAG hat mit Urteil vom 14.4.2015 — 1 AZR 794/13 — wie folgt entschieden:
Die Pflichten der §§ 111 ff. BetrVG richten sich an den Unternehmer. Sie setzen eine von ihm geplante Betriebsänderung voraus. Unternehmer ist der Rechtsträger des Betriebs. Nichts anderes gilt bei einer (abhängigen) Konzerngesellschaft.