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Arbeitsrecht
07.02.2018
Arbeitsrecht
BAG: Betriebsänderung - Interessenausgleich in der Insolvenz - Nachteilsausgleich bei unterlassener Anrufung der Einigungsstelle durch den Insolvenzverwalter - Altmasseverbindlichkeit

Das BAG hat mit Urteil vom 7.11.2017 – 1 AZR 186/16 – wie folgt entschieden:

1. Das betriebsverfassungswidrige Verhalten eines Insolvenzverwalters begründet einen als Masseverbindlichkeit iSd. § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 InsO zu berichtigenden Nachteilsausgleichsanspruch nach § 113 BetrVG, wenn der Verwalter nach Verfahrenseröffnung von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund abweicht oder eine nach § 111 BetrVG geplante Betriebsänderung durchführt, ohne über diese einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben.

2. Der Abfindungsanspruch des § 113 Abs. 3 iVm. Abs. 1 BetrVG knüpft an die Durchführung einer geplanten Betriebsänderung iSd. § 111 BetrVG (ohne hinreichenden Interessenausgleichsversuch) an. Für seine Einordnung als Masseschuld nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 InsO ist damit der Zeitpunkt der Durchführung der Betriebsänderung entscheidend, nicht derjenige ihrer - die Pflicht zum Interessenausgleichsversuch auslösenden - Planung.

3. Muss die betriebliche Tätigkeit wegen einer sie untersagenden ordnungsbehördlichen Verfügung oder wegen des Wegfalls einer besonders geregelten Zulassungsvoraussetzung tatsächlich eingestellt werden, liegt hierin für sich gesehen keine Betriebsänderung und damit auch kein Beginn ihrer Durchführung.

4. Konzessionierte Betriebe betreibende Unternehmer sind bei geplanten Betriebsänderungen von ihrer gegenüber dem Betriebsrat bestehenden Informations- und Beratungspflicht nach § 111 Satz 1 BetrVG nicht ausgenommen.

5. Vor Durchführung einer Betriebsänderung muss der Unternehmer (bzw. nach Insolvenzeröffnung der Verwalter) im Zusammenhang mit einem Interessenausgleichsversuch grundsätzlich die Einigungsstelle anrufen. Das gilt auch dann, wenn der Betriebsrat ankündigt, er werde selbst das Einigungsstellenverfahren einleiten.

6. Bei dem als Abfindungszahlung geschuldeten Nachteilsausgleich iSv. § 113 Abs. 3 iVm. Abs. 1 Halbs. 2 BetrVG iVm. § 10 KSchG hat seine Bemessung unter Berücksichtigung des Lebensalters und der Betriebszugehörigkeit zu erfolgen. Ebenso sind die Arbeitsmarktchancen des Nachteilsausgleichsberechtigten und das Ausmaß des betriebsverfassungswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers zu beachten. Die in § 1a Abs. 2 KSchG festgelegte Höhe des gesetzlichen Abfindungsanspruchs kann wegen der hierin ausgedrückten gesetzgeberischen Wertung als Berechnungsgrundlage herangezogen werden.

7. Der Abfindungsanspruch des § 113 Abs. 3 iVm. Abs. 1 BetrVG ist weder nach § 123 Abs. 1 InsO (analog) zu begrenzen noch ist eine besondere Insolvenzsituation zugunsten des nachteilsverpflichteten Verwalters zu berücksichtigen.

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