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Arbeitsrecht
01.04.2015
Arbeitsrecht
BAG: Betrieblicher Verbesserungsvorschlag - Verjährung

Das BAG hat mit Urteil vom 16.12.2014 — 9 AZR 431/13 — wie folgt entschieden:

1. Es ist zulässig, in einer Betriebsvereinbarung über das betriebliche Vorschlagswesen einem Paritätischen Ausschuss eine Leistungsbestimmung über die Bewertung eingereichter Verbesserungsvorschläge gemäß den Grundsätzen der §§ 317 ff. BGB zuzuweisen. Feststellungen, die sinnvollerweise besser betriebsnah als von außenstehenden Stellen getroffen werden können, können vom Paritätischen Ausschuss verbindlich getroffen werden.

2. Die Mehrheitsentscheidung einer im Rahmen des betrieblichen Vorschlagswesens geschaffenen paritätisch besetzten Kommission ist in entsprechender Anwendung der §§ 317, 319 BGB auf grobe Unbilligkeit sowie auf Verstöße gegen die zugrunde liegenden Vorschriften überprüfbar. Der von der Entscheidung nachteilig Betroffene kann im Fall der groben Unbilligkeit der Entscheidung eine Gestaltungsklage auf Leistungsbestimmung entsprechend § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB erheben.

3. Der dem Gestaltungsklagerecht zugrunde liegende Leistungsbestimmungsvornahmeanspruch unterliegt wie jeder andere Anspruch auch der dreijährigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB. Nach Eintritt der Verjährung ist der Arbeitgeber berechtigt, sowohl die Leistungsbestimmung als auch die Zahlung zu verweigern.

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