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Arbeitsrecht
14.01.2010
Arbeitsrecht
BAG: Betrieblicher Geltungsbereich des VTV

Ein Betrieb, der baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet, ist nur dann aufgrund der Ausnahmebestimmungen des § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV/1986 und VTV/1999 vom betrieblichen Geltungsbereich dieser Tarifverträge ausgenommen, wenn in ihm zu über 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit Tätigkeiten ausgeübt werden, die einem der Ausnahmetatbestände des Ausnahmekatalogs zuzuordnen sind. Nach der Zusammenfassung des Gas- und Wasserinstallationsgewerbes und des Zentralheizungsbauer- und Lüftungsbauergewerbes zum Gewerbe „Installateur und Heizungsbauer“ sind Gas- und Wasserinstallationsarbeiten und Zentralheizungsbauer- und Lüftungsbauerarbeiten nicht mehr verschiedenen Ausnahmetatbeständen zuzuordnen mit der Folge, dass ein Betrieb nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 VTV/1986 und VTV/1999 vom betrieblichen Geltungsbereich dieser Tarifverträge nicht erfasst wird, wenn bei Zusammenrechnung der Gas- und Wasserinstallationsarbeiten und der Zentralheizungsbauer- und Lüftungsbauerarbeiten zu über 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit solche Arbeiten ausgeführt werden.

BAG-Entscheidung vom 21.10.2009 - 10 AZR 73/09.

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