BAG: Betrieblicher Geltungsbereich - Fassadenbau - Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 17.10.2012 - 10 AZR 500/11 - wie folgt: Eine Gruppe von entsandten Arbeitnehmern, die in aufeinander abgestimmten, arbeitsteiligen Arbeitsprozessen Fassaden an großen Gebäuden anbringt, ist eine „Gesamtheit von Arbeitnehmern“ iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV. Eine solche Gruppe verrichtet Fassadenbauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 12 VTV. „Selbstständige Betriebsabteilung“ iSd. AVE ist auch eine „Gesamtheit von Arbeitnehmern“ außerhalb der stationären Betriebsstätte iSd. VTV.