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Arbeitsrecht
17.06.2009
Arbeitsrecht
: Betriebliche Übung bei Sondervergütung

Zahlt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern vorbehaltlos dreimal außer der tariflichen Zuwendung eine weitere Zuwendung, obwohl er weiß, dass dafür eine kollektiv- oder individualrechtliche Grundlage fehlt, verpflichtet er sich nach den Grundsätzen der betrieblichen Übung vertraglich zur Zahlung der weiteren Zuwendung. Regelt eine Tarifvorschrift, dass Nebenabreden der Schriftform bedürfen, erfasst sie nicht Vereinbarungen der Parteien über die beiderseitigen Hauptrechte und Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis nach § 611 BGB. Sagt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine höhere als die tarifliche Vergütung zu, ist diese Abrede keine Nebenabrede.
BAG-Entscheidung vom 1.4.2009 - 10 AZR 393/08

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