BAG: Betriebliche Lohngestaltung
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 22.6.2010 – 1 AZR 853/08 – wie folgt: In dem Abschluss einer Betriebsvereinbarung über eine betriebliche Vergütungsordnung liegt zugleich die Ausübung des dem Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zustehenden Mitbestimmungsrechts für die zukünftige Anwendung der in ihr zum Ausdruck kommenden Entlohnungsgrundsätze. Die Beendigung einer solchen Betriebsvereinbarung führt regelmäßig nicht zum ersatzlosen Fortfall der bisher im Betrieb geltenden Vergütungsstruktur, sondern hat lediglich die Beendigung der zwingenden Wirkung (§ 77 Abs. 4 S.1 BetrVG) der in ihr zum Ausdruck kommenden Entlohnungsgrundsätze zur Folge. Deren Änderung bedarf daher auch nach der Beendigung der Betriebsvereinbarung der Zustimmung des Betriebsrats oder einer diese ersetzenden Entscheidung der Einigungsstelle (§ 87 Abs. 2 BetrVG). Führt der nicht tarifgebundene Arbeitgeber Maßnahmen durch, aufgrund derer sich die im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätze ändern und beachtet er dabei das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG nicht, können die betroffenen Arbeitnehmer nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung eine Vergütung auf der Grundlage der zuletzt mitbestimmten Entlohnungsgrundsätze verlangen. Die im Arbeitsvertrag getroffene Vereinbarung über die Vergütungshöhe wird von Gesetzes wegen ergänzt durch die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Arbeitnehmer nach den im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätzen zu vergüten.