BAG: Betriebliche Bildungsmaßnahmen - Mitbestimmung des Betriebsrats
Das BAG hat mit Beschluss vom 26.4.2016 – 1 ABR 21/14 – wie folgt entschieden:
1. Nach § 98 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen. Der Begriff der betrieblichen Bildungsmaßnahme ist funktional zu verstehen.
2. Bezieht sich eine Fortbildung und Schulung in einem Betrieb ausschließlich auf externe Arbeitnehmer zu deren Qualifikation für eine Tätigkeit bei einem externen Unternehmen, handelt es sich nicht um eine „betriebliche“ Berufsbildungsmaßnahme.