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Arbeitsrecht
20.11.2012
Arbeitsrecht
BAG: Betriebliche Altersversorgung und Insolvenz

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 18.9.2012 – 3 AZR 176/10 – wie folgt: Hat der Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung eine Direktversicherung abgeschlossen, ist allein die versicherungsrechtliche Lage entscheidend dafür, ob die Rechte an der Versicherung in der Insolvenz des Arbeitgebers der Masse zustehen oder ob der Arbeitnehmer ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO hat. Das kann dazu führen, dass der Arbeitgeber – und in der Insolvenz des Arbeitgebers der Verwalter – aus dem Versicherungsvertrag abgeleitete Rechte versicherungsrechtlich auch dann ausüben kann, wenn er dies arbeitsrechtlich im Verhältnis zum Arbeitnehmer nicht darf. Die Ausübung ist versicherungsrechtlich wirksam. Hat der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer dem Arbeitnehmer als Versichertem ein bis zum Ablauf der gesetzlichen Unverfallbarkeitsfrist nach dem Betriebsrentengesetz widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt, so kann er das Bezugsrecht bis zum Ablauf der Frist für die Unverfallbarkeit widerrufen. Auch wenn einer Direktversicherung arbeitsrechtlich eine Entgeltumwandlung zugrunde liegt, für die § 1b Abs. 5 BetrAVG über die sofortige gesetzliche Unverfallbarkeit nicht anwendbar ist, weil die Versorgungszusage vor dem 1.1.2001 erteilt wurde (§ 1b Abs. 5, § 30f Abs. 1 S. 2 i. V. m. S. 1 BetrAVG), oder wenn die Rentenanwartschaft nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen unverfallbar ist, kann der Arbeitgeber das widerrufliche Bezugsrecht versicherungsrechtlich wirksam widerrufen.

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