BAG: Betriebliche Altersversorgung für Arbeitnehmer der früheren Deutschen Reichsbahn
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 17.1.2012 – 3 AZR 805/09 – wie folgt: Der Dritte Senat hat entschieden, dass wegen der bereits 1974 erfolgten Zuordnung der Versorgung der Eisenbahner zur Sozialpflichtversicherung kein Anspruch gegen die Deutsche Reichsbahn bzw. deren Nachfolger auf Altersversorgung geltend gemacht werden kann. Ansprüche aus einer Tätigkeit bei der Deutschen Reichsbahn können sich nur gegen die gesetzliche Rentenversicherung richten, soweit sie an Regelungen aus der Zeit der DDR anknüpfen. Die Klage eines Arbeitnehmers, der von der S-Bahn Berlin GmbH als Nachfolgerin der Deutschen Reichsbahn die Zahlung einer Betriebsrente verlangt hat, war vor dem BAG daher ebenso wenig erfolgreich wie in den Vorinstanzen.
(BAG PM vom 17.1.2012)