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Arbeitsrecht
10.08.2020
Arbeitsrecht
BAG: Betriebliche Altersversorgung -Wiedereinsetzung -Pensionskassenrente -Anpassung -Überschüsse -Einstandspflicht

Das BAG hat mit Urteil vom 3.6.2020 – 3 AZR 166/19 – wie folgt entschieden:

1. In einem Empfangsbereich eines gemeinsamen Gerichtsgebäudes verschiedener Gerichte kann ein Berufungsbegründungsschriftsatz nur dann fristwahrend eingereicht werden, wenn der Empfangsbereich als gemeinsame Postannahmestelle fungiert  und  somit  auch  dem  Berufungsgericht  organisatorisch  zugeordnet  ist (Rn.32ff.).

2. Bestehende Rechte auf laufende Betriebsrente genießen Eigentumsschutz nach Art.14 GG. Betriebsrentner, deren betriebliche Altersversorgung der Arbeitgeber über eine Pensionskasse durchführt unddenen als Versicherte dort Überschussanteile zustehen, sind deshalb ebenso berechtigt,eine ordnungsgemäße Berechnung der Überschussanteile gegenüber der Pensionskasse geltend zu machen,wie Versicherungsnehmer, die sich selbst versichert haben(Rn. 95f.).

3. Ist der Arbeitgeber von seiner Anpassungsprüfungs- und entscheidungspflicht nach §16 Abs.1 BetrAVG befreit, weil die Voraussetzungen von §16 Abs.3 Nr.2 BetrAVG  vorliegen,  und  unterbleibt  die  Anpassung  einer  Pensionskassenrente mangels zu verteilender Überschussanteile, so steht dem Versorgungsempfänger kein Anspruch auf Anpassungsprüfung nach §1 Abs.1 Satz3 BetrAVG zu. Es liegt dann kein Fall der in §1 Abs.1 Satz3 BetrAVG geregelten Einstandspflicht vor (Rn.107ff.).

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