BAG: Betriebliche Altersversorgung -Wiedereinsetzung -Pensionskassenrente -Anpassung -Überschüsse -Einstandspflicht
Das BAG hat mit Urteil vom 3.6.2020 – 3 AZR 166/19 – wie folgt entschieden:
1. In einem Empfangsbereich eines gemeinsamen Gerichtsgebäudes verschiedener Gerichte kann ein Berufungsbegründungsschriftsatz nur dann fristwahrend eingereicht werden, wenn der Empfangsbereich als gemeinsame Postannahmestelle fungiert und somit auch dem Berufungsgericht organisatorisch zugeordnet ist (Rn.32ff.).
2. Bestehende Rechte auf laufende Betriebsrente genießen Eigentumsschutz nach Art.14 GG. Betriebsrentner, deren betriebliche Altersversorgung der Arbeitgeber über eine Pensionskasse durchführt unddenen als Versicherte dort Überschussanteile zustehen, sind deshalb ebenso berechtigt,eine ordnungsgemäße Berechnung der Überschussanteile gegenüber der Pensionskasse geltend zu machen,wie Versicherungsnehmer, die sich selbst versichert haben(Rn. 95f.).
3. Ist der Arbeitgeber von seiner Anpassungsprüfungs- und entscheidungspflicht nach §16 Abs.1 BetrAVG befreit, weil die Voraussetzungen von §16 Abs.3 Nr.2 BetrAVG vorliegen, und unterbleibt die Anpassung einer Pensionskassenrente mangels zu verteilender Überschussanteile, so steht dem Versorgungsempfänger kein Anspruch auf Anpassungsprüfung nach §1 Abs.1 Satz3 BetrAVG zu. Es liegt dann kein Fall der in §1 Abs.1 Satz3 BetrAVG geregelten Einstandspflicht vor (Rn.107ff.).