BAG: Betriebliche Altersversorgung – Verweisung auf Beamtenversorgungsrecht
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 30.11.2010 – 3 AZR 798/08 – wie folgt: Eine in einem Formularvertrag enthaltene Verweisung auf die für die Berechnung des Ruhegehalts jeweils geltenden Vorschriften des Beamtenversorgungsrechts unterliegt keiner uneingeschränkten Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB, da sie die Hauptleistung festlegt. Eine Klausel, nach der sich die Versorgung nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsrechts richtet, kann nicht in einen den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung regelnden und damit der uneingeschränkten AGB-Kontrolle entzogenen Teil und einen Teil aufgespalten werden, der die Hauptleistungspflicht modifiziert. War dem Versorgungsempfänger eine Vergütung und Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zugesagt worden und hatte er bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung seiner Bezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen sowie auf Beihilfe und war er deshalb nach § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 1 AVG bzw. § 5 Abs. 1 SGB VI von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, ist die Anpassung seines Ruhegehalts nach den Bestimmungen des Beamtenrechts vorzunehmen und nicht nach § 16 Betr- AVG. §§ 6, 8 AVG, § 5 Abs. 1 SGB VI liegt die Grundwertung des Gesetzgebers zugrunde, dass die Versorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz einen auskömmlichen Unterhalt nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis sichert und die sonstigen Beschäftigten von Körperschaften i. S. dieser Bestimmungen wegen dieser ausreichenden anderweitigen Versorgung nicht des Schutzes durch die gesetzliche Rentenversicherung bedürfen. Diese Wertungen wirken sich auch imBetriebsrentenrecht aus.