BAG: Betriebliche Altersversorgung – Invalidenrente
Das BAG entschied in seinem Beschluss vom 19.1.2011 – 3 AZR 83/09 – wie folgt: Eine Versorgungszusage, mit der der Arbeitgeber die Zahlung einer Invalidenrente für den Fall der Erwerbsunfähigkeit oder voraussichtlich dauernden Berufsunfähigkeit verspricht, bedarf der Auslegung. Ergibt die Auslegung, dass die Zahlung für den Fall der Erwerbsunfähigkeit oder voraussichtlich dauernden Berufsunfähigkeit im Sinne des jeweiligen Sozialversicherungsrechts versprochen wurde, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die Invalidenrente, wenn er voll erwerbsgemindert i. S. d. § 43 Abs. 2 SGB VI n. F. ist. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Sozialversicherungsträger die Rente wegen voller Erwerbsminderung nur befristet bewilligt.