BAG: Betriebliche Altersversorgung – Gesamtversorgung – Anpassung
Der BAG hat mit Urteil vom 3. Juni 2020 – 3 AZR 441/19 – wie folgt entschieden:
1. Sagt ein Arbeitgeber eine sich aus Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und anderen Renteneinkünften - etwa einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - zusammensetzende Gesamtversorgung zu, bezieht sich die gesetzliche Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG nicht auf die Gesamtversorgung, sondern auf die vom Arbeitgeber geschuldete und gezahlte Betriebsrente (Rn. 18 ff.).
2. Zur Ermittlung des Kaufkraftverlusts bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG ist auf den am Anpassungsstichtag veröffentlichten Verbraucherpreisindex für Deutschland abzustellen. Später veröffentlichte Indizes - auch wenn ihr Basisjahr vor dem Anpassungsstichtag liegt - können nicht herangezogen werden (Rn. 36).
(Orientierungssätze)
BetrAVG § 1 Auslegung, § 16 Abs. 1 und Abs. 2