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Arbeitsrecht
31.05.2013
Arbeitsrecht
BAG: Betriebliche Altersversorgung – Eingriff in dienstzeitabhängige Steigerungsbeträge

Das BAG hat mit Urteil vom 15.1.2013 - 3 AZR 705/10 - wie folgt entschieden:
1. Regeln zeitlich aufeinanderfolgende Betriebsvereinbarungen denselben Gegenstand, so gilt das Ablösungsprinzip, wonach grundsätzlich eine neue Betriebsvereinbarung eine ältere auch dann ablöst, wenn die Neuregelung für den Arbeitnehmer ungünstiger ist. Das Ablösungsprinzip ermöglicht jedoch nicht jede Änderung. Greift eine Neuregelung in bestehende Besitzstände ein, müssen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit beachtet werden.
2. Ob eine spätere Betriebsvereinbarung in Versorgungsrechte eingreift und deshalb einer Überprüfung anhand des zur Konkretisierung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit entwickelten dreistufigen Prüfungsschemas unterliegt und auf welcher Besitzstandsstufe der Eingriff erfolgt, kann nur im jeweiligen Einzelfall und auf das Einzelfallergebnis bezogen festgestellt werden. Dazu ist es erforderlich, dass die Versorgungsrechte bzw. Anwartschaften nach den beiden Versorgungsordnungen berechnet und gegenübergestellt werden.
3. Die erdiente Dynamik im Sinne des dreistufigen Prüfungsschemas baut auf dem nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1, Abs. 5 BetrAVG ermittelten, vom Arbeitnehmer erdienten Teilbetrag auf. Geschützt ist dabei eine Dynamik, bei der der Wertzuwachs der Anwartschaft allein durch die künftige Entwicklung variabler Berechnungsfaktoren, z. B. des ruhegeldfähigen Gehalts, eintritt, ohne von der weiteren Dienstzeit des Arbeitnehmers abhängig zu sein. Der Zweck der dienstzeitunabhängigen Dynamik liegt in der flexiblen Erfassung eines sich wandelnden Versorgungsbedarfs.
4. Die Abkoppelung einer zugesagten Gesamtversorgung von der künftigen Entwicklung einer anzurechnenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung kann zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik führen. Bei Gesamtversorgungssystemen darf der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer darauf vertrauen, dass seine Anwartschaften den geänderten Verhältnissen, auch dem Anwachsen einer Versorgungslücke als Folge der Entwicklung seiner Rentenbiografie und der Sozialgesetzgebung, angepasst werden. Die Wertsteigerung der Anwartschaften, die sich aus dem ansteigenden Versorgungsbedarf ergibt, gehört zum erdienten Besitzstand, soweit sie auf den bereits erdienten Anwartschaftsteil entfällt.

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