BAG: Betriebliche Altersversorgung – Berufsunfähigkeitsrente – versicherungsförmige Lösung
Das BAG hat mit Urteil vom 19.5.2016 – 3 AZR 794/14 – wie folgt entschieden:
1. Wird die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung durchgeführt, tritt nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG an die Stelle der Ansprüche eines vorzeitig mit einer gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf dessen Verlangen die vom Versicherer nach dem Versicherungsvertrag zu erbringende Versicherungsleistung, sog. versicherungsförmige Lösung.
2. Das Verlangen des Arbeitgebers muss spätestens drei Monate nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer und dem Versicherer gegenüber erklärt werden. Es kann bereits vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber wirksam erklärt werden, wenn zum Zeitpunkt seines Zugangs beim Arbeitnehmer und beim Versicherer ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der bevorstehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht.
3. Zum Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung muss es dem Arbeitnehmer ohne Weiteres möglich sein, auf die Angaben zur Versicherung – Versicherer und Versicherungsvertragsnummer – zuzugreifen.
4. Dem Versicherer muss bis zum Ablauf der Frist des § 2 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG bekannt sein, dass der Arbeitnehmer mit einer gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und der Arbeitgeber die versicherungsförmige Lösung gewählt hat.
5. Knüpft eine Versorgungsordnung mit dem Versorgungsfall Berufsunfähigkeit an das zum Zeitpunkt ihrer Schaffung geltende Sozialversicherungsrecht an, ergibt die Auslegung regelmäßig, dass ein im Sinne des heute geltenden Sozialversicherungs-rechts vollständig erwerbsgeminderter Arbeitnehmer berufsunfähig im Sinne der Versorgungsordnung ist.