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Arbeitsrecht
17.06.2020
Arbeitsrecht
BAG: Betriebliche Altersversorgung - reine Beitragszusage - beitragsorientierte Leistungszusage - Umfassungszusage - Pensionskasse - Einstandspflicht

Das BAG hat mit Urteil vom 12.5.2020 – 3 AZR 157/19 – wie folgt entschieden:

1. Ein Arbeitnehmer kann - bei fehlenden gegenteiligen Anhaltspunkten - seine Anmeldung zu einer Pensionskasse durch den Arbeitgeber und Zahlung der Beiträge als konkludente Erteilung einer beitragsorientierten Leistungszusage und damit eine betriebsrentenrechtliche Versorgungszusage verstehen (Rn. 25).

2. Ob der Arbeitgeber bei Co-Finanzierung einer Pensionskasse durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Umfassungszusage nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG erteilt mit der Folge, dass sich seine Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auch auf die Leistungen erstreckt, die aus den Beiträgen des Arbeitnehmers herrühren, kann sich bei einer fehlenden ausdrücklichen Erklärung aus den Gesamtumständen ergeben (Rn. 34 ff.).

3. Die gesetzliche Einstandspflicht des Arbeitgebers aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG besteht erst bei Eintritt des Versorgungsfalls. Sie stellt vorher keine Anspruchsgrundlage für den Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber auf Zahlung zusätzlicher Beiträge an eine Pensionskasse dar (Rn. 40 ff.).

4. Die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG kann entfallen, wenn sich infolge einer dynamischen Verweisung auf die Satzung und/oder die Versicherungsbedingungen einer Pensionskasse durch deren Änderung ein Eingriff in bestehende Versorgungsregelungen ergibt, die bei Eintritt des Versorgungsfalls zu einer Verringerung der zugesagten Leistungen führt. Dabei müssen jedoch die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein, wofür es auf die Verhältnisse beim Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Änderung ankommt (Rn. 44). Darüber hinaus kann sich der Arbeitgeber bei Eintritt des Versorgungsfalls auch auf die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage berufen (Rn. 47).

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