BAG: Betriebliche Altersversorgung - reine Beitragszusage - beitragsorientierte Leistungszusage - Umfassungszusage - Pensionskasse - Einstandspflicht
Das BAG hat mit Urteil vom 12.5.2020 – 3 AZR 158/19 – wie folgt entschieden:
Bei einer vor dem 1. Juli 2002 erteilten beitragsorientierten Versorgungszusage mit einer Co-Finanzierung durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann eine Umfassungszusage nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG nicht allein deshalb angenommen werden, weil auf die jeweils gültige Satzung einer Pensionskasse verwiesen ist, die eine Co-Finanzierung zulässt. Ebenso wenig reicht der Umstand aus, dass die Beteiligung durch den Arbeitnehmer nicht in seinem Belieben steht (Rn. 28 ff.). Der Arbeitgeber hat dann für den Teil der Versorgungsrechte, die auf Beiträgen des Arbeitnehmers beruhen, nicht einzustehen.