BAG: Betriebliche Altersversorgung - Öffentlicher Dienst - vorzeitiges Ausscheiden - Übergangsregelung
Das BAG hat mit Urteil vom 13.10.2016 – 3 AZR 438/15 – wie folgt entschieden:
1. § 30d Abs. 3 BetrAVG enthält eine Übergangsregelung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die bis zum 31. Dezember 1998 aufgrund von § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 und 6 BetrAVG in der seinerzeit geltenden - für verfassungswidrig erklärten - Fassung des Betriebsrentengesetzes bei Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst vor Eintritt eines Versorgungsfalls keine Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung gegenüber ihrem Arbeitgeber, sondern einen Anspruch auf Nachversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung hatten.
2. Nach § 30d Abs. 3 BetrAVG haben diese Arbeitnehmer bei Eintritt des Versorgungsfalls Anspruch auf den Anteil des ohne dieses Ausscheiden erreichbaren Leistungsanspruchs, der dem Verhältnis ihrer tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zur möglichen bei Erreichen der festen Altersgrenze entspricht. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Versorgungsanwartschaft beim Ausscheiden gesetzlich unverfallbar war.
3. Für die Berechnung des erreichbaren Leistungsanspruchs - der fiktiven Vollrente - ist das Arbeitsverhältnis als unter Weiterbezug des letzten Gehalts fortbestehend zu behandeln. Im Übrigen sind die rechtlichen Grundlagen heranzuziehen, die am 31. Dezember 2000 galten.
4. Errechnet sich die Höhe der Betriebsrente bei Erreichen des Versorgungsfalls im Arbeitsverhältnis so, dass auf eine bestimmte Versorgung die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wird - Gesamtversorgung -, ist bei der Errechnung der fiktiven Vollrente auch die gesetzliche Rente hochzurechnen. Dabei sind für Zeiten vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis die tatsächlich erworbenen Entgeltpunkte zugrunde zu legen. Für die Zeit danach bis zur festen Altersgrenze sind für den gesamten Zeitraum die Entgeltpunkte nach dem Rentenrecht und den Rechengrößen anzusetzen, die am 31. Dezember 2000 galten.