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Arbeitsrecht
17.03.2020
Arbeitsrecht
BAG: Betriebliche Altersversorgung - betriebsverfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz - Stichtagsregelung - betriebsrentenfähiges Einkommen

Das BAG hat mit Urteil vom 10.12.2019 – 3 AZR 478/17 – wie folgt entschieden:

1. Arbeitnehmer können durch eine Stichtagsregelung aus dem Anwendungsbereich einer neuen Betriebsvereinbarung, die betriebliche Altersversorgung regelt, ausgenommen werden, wenn sie unter eine frühere Versorgungsordnung fallen, die eine typischerweise bessere Versorgung vorsieht. Dies gilt insbesondere, wenn dem Arbeitgeber wirtschaftliche Gründe zur Seite stehen. Hierin liegt kein Verstoß gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Den Betriebsparteien kommt ein Ermessensspielraum zu. Einzelfallhärten sind hinzunehmen (Rn. 35 ff.).

2. Der Arbeitgeber ist berechtigt, das betriebsrentenfähige Einkommen festzulegen und dabei nur bestimmte Entgeltbestandteile einzubeziehen. Hierin liegt im Fall von Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers iSv. § 307 Abs. 1 BGB, auch wenn man nicht davon ausgeht, dass die AGB-Kontrolle nach § 307 Abs. 3 BGB eingeschränkt ist (Rn. 60 ff.).

3. Nimmt der Arbeitgeber Teile des Entgelts aus dem betriebsrentenfähigen Einkommen heraus und erklärt er nur das Grundgehalt für betriebsrentenfähig, liegt darin kein Verstoß gegen das Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 Abs. 1 BGB, sofern dies in der Versorgungsordnung entsprechend angelegt ist (Rn. 73 ff.).

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