BAG: Betriebliche Altersversorgung - außerplanmäßige Anhebung der Beitragsbemes-sungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung
Das BAG hat mit Urteil vom 23.4.2013 - 3 AZR 475/11 - entschieden: Eine vor dem 1. Januar 2003 im Wege der Gesamtzusage getroffene Versor-gungsvereinbarung, die für den Teil des versorgungsfähigen Einkommens oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) höhere Versorgungsleistungen vorsieht als für den darunter liegenden Teil (sog. „gespaltene Rentenformel“), kann nach der außerplanmäßigen Anhebung der BBG zum 1. Januar 2003 nicht ergänzend dahin ausgelegt werden, dass die Betriebsrente so zu berechnen ist, als wäre die außerplanmäßige Anhebung der BBG nicht erfolgt. Einer dahingehenden ergänzenden Auslegung der Versorgungsvereinbarung steht entgegen, dass mehrere gleichwertige Möglichkeiten zur Lückenschließung beste-hen. Ein Anspruch auf Zahlung einer höheren Betriebsrente wegen der außerplanmä-ßigen Anhebung der BBG zum 1. Januar 2003 kann sich allenfalls nach den Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) ergeben. Beträgt die infolge der außerplanmäßigen Anhebung der BBG eingetretene Ver-sorgungseinbuße lediglich ca. 8 %, führt das Festhalten an der unveränderten Versorgungsregelung für den Versorgungsberechtigten nicht zu einem untragbaren Ergebnis, weshalb ein Anspruch auf Vertragsanpassung nach den Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) nicht in Betracht kommt.