BAG: Betriebliche Altersversorgung - Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage - Gesamtzusage
Das BAG hat mit Beschluss vom 23.7.2020 – 3 AZN 442/20 – wie folgt entschieden:
1. Die Entscheidungen des Senats zum Wegfall des Widerrufs einer Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Notlage - nach Abschaffung des bis zum 31. Dezember 1998 im Betriebsrentengesetz vorgesehenen Sicherungsfalls der Einstellung von Versorgungsleistungen wegen wirtschaftlicher Notlage des Arbeitgebers - beziehen sich nur auf laufende Betriebsrenten und - gesetzlich - unverfallbare Anwartschaften, nicht jedoch auf künftige Zuwächse (Rn. 6).
2. Die Ablösung einer Gesamtzusage über betriebliche Altersversorgung kann nicht nur durch eine Betriebsvereinbarung - bzw. Sprecherausschussrichtlinie - erfolgen, sondern auch durch eine neue arbeitsvertragliche Einheitsregelung bzw. eine neue Gesamtzusage (Rn. 11).