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Arbeitsrecht
27.12.2018
Arbeitsrecht
BAG: Betriebliche Altersversorgung - Vertragliche Anpassung - Auslegung - Mitbestimmung des Betriebsrats

Das BAG hat mit Urteil vom 25.9.2018 – 3 AZR 402/17 – wie folgt entschieden:

1. Die Tarifvertragsparteien verstoßen nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit, wenn sie in ihren tariflichen Regelungen unbestimmte Rechtsbegriffe verwenden, die von den Gerichten im Wege der Auslegung konkretisiert werden können (Rn. 30).

2. Sagt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Wege einer Direktzusage zu, liegt keine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG über Form, Ausgestaltung oder Verwaltung einer Sozialeinrichtung vor (Rn. 35).

3. Räumen die Tarifvertragsparteien dem Arbeitgeber ein Leistungsbestimmungsrecht ein, nach dem es ihm bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gestattet ist, von einer Anpassung der Betriebsrenten entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten gänzlich abzusehen oder lediglich eine prozentual gleichmäßige, unterhalb der Entwicklung der gesetzlichen Renten liegende Anpassung aller Betriebsrenten vorzunehmen, gewähren sie ihm damit kein einseitiges Gestaltungsrecht in einer nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit (Rn. 38).

4. Macht der Arbeitgeber von einem solchen tariflichen Leistungsbestimmungsrecht bei der Anpassung der Betriebsrenten Gebrauch und erhöht alle Betriebsrenten um den gleichen Prozentsatz, ist diese Entscheidung schon deshalb nicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtig, weil der relative Abstand der Betriebsrenten zueinander gleich bleibt und damit die mitbestimmungspflichtigen Verteilungsgrundsätze nicht berührt werden (Rn. 42).

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