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Arbeitsrecht
19.02.2016
Arbeitsrecht
BAG: Betriebliche Altersversorgung - Versorgungsausgleich - Bindung an familiengerichtliche Entscheidungen

Das BAG hat mit Urteil vom 10.11.2015 – 3 AZR 813/14 – wie folgt entschieden:

1. Überträgt das Familiengericht im Versorgungsausgleichsverfahren dem ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehegatten im Wege der internen Teilung nach § 10 Abs. 1 VersAusglG ein Anrecht zulasten des vom Versorgungsberechtigten während der Ehezeit beim Versorgungsträger erworbenen Anrechts, so führt die gerichtliche Entscheidung auch zu einer Kürzung des Anrechts des Versorgungsberechtigten.

2. Der Umfang der Kürzung der vom Versorgungsträger geschuldeten Versorgungsleistung ergibt sich aus dem vom Familiengericht im Versorgungsausgleich vorgenommenen Vollzug der internen Teilung nach § 10 VersAusglG. Gemäß § 10 Abs. 3 VersAusglG richtet sich der Vollzug der internen Teilung grundsätzlich nach der für das geteilte Versorgungsanrecht geltenden Versorgungs- und Teilungsordnung.

3. Wegen der rechtsgestaltenden Wirkung der gerichtlich ausgesprochenen internen Teilung haben die Familiengerichte die Aufgabe, die rechtliche Vereinbarkeit der Versorgungs- und Teilungsordnung mit höherrangigem Recht zu überprüfen.

4. Die mit Eintritt der Rechtskraft nach § 224 Abs. 1 FamFG wirksam werdende Entscheidung des Familiengerichts über die interne Teilung nach § 10 VersAusglG entfaltet auch Bindungswirkung in einem nachfolgenden arbeitsgerichtlichen Verfahren zwischen dem ausgleichspflichtigen Ehegatten und dem gemäß § 219 Nr. 2 FamFG am Versorgungsausgleichsverfahren beteiligten Versorgungsträger über die Höhe des sich hieraus ergebenden Kürzungsbetrags der Versorgung.

5. Die Präjudizialität der familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich für das arbeitsgerichtliche Verfahren beschränkt sich nicht nur auf die unmittelbar in der Beschlussformel zum Ausdruck kommende Gestaltungswirkung, sondern erfasst auch den Berechnungsweg, den das Familiengericht auf der Basis der von ihm angewandten Teilungsordnung bei der Durchführung der internen Teilung des in der Ehezeit erworbenen Anrechts zwischen den geschiedenen Ehegatten zugrunde gelegt hat.

6. Der familiengerichtlichen Entscheidung kommt auch dann eine erweiterte Bindungswirkung zu, wenn das Familiengericht nicht geprüft hat, ob die von ihm bei der Durchführung der internen Teilung nach § 10 Abs. 1 VersAusglG angewandte Teilungsordnung mit höherrangigem Recht vereinbar ist.

7. Eine etwaige Diskriminierung wegen des Geschlechts, die sich aus der Verwendung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren bei der gerichtlichen Teilungsentscheidung ergeben soll, muss im Versorgungsausgleichsverfahren geltend gemacht werden.

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