BAG: Betriebliche Altersversorgung - Tarifvertrag - Bezugnahme auf VBL-Satzung
Das BAG hat mit Urteil vom 21.1.2020 – 3 AZR 225/19 – wie folgt entschieden:
1. Regelt eine tarifliche Bestimmung, dass sich die Finanzierung durch den Arbeitgeber nach den Vorgaben der VBL-Satzung in der jeweils gültigen Fassung richtet, so ist damit zugleich bestimmt, dass die Arbeitnehmer - entsprechend der Konzeption der VBL-Satzung - einen Eigenanteil gemäß den Regelungen in der VBL-Satzung zu tragen haben (Rn. 31 ff.).
2. Die Tarifvertragsparteien können - jedenfalls soweit die Arbeitgeber rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts sind - zur Regelung der betrieblichen Altersversorgung der Arbeitnehmer wirksam auf die Satzung der VBL Bezug nehmen (Rn. 61 ff.).