BAG: Betriebliche Altersversorgung - Spätehenklausel - feste Altersgrenze - eingetragene Lebenspartnerschaft
Das BAG hat mit Urteil vom 22.1.2019 – 3 AZR 560/17 – wie folgt entschieden:
1. Eine Versorgungsordnung, die eine Hinterbliebenenversorgung nur für Ehepartner, nicht aber für eingetragene Lebenspartner vorsieht, stellt jedenfalls ab dem 1. Januar 2005 eine unmittelbare Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung dar (Rn. 30).
2. Eine Regelung in einer Versorgungsordnung, die den Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung ausschließt, sofern die Ehe erst nach Vollendung des 62. Lebensjahres des unmittelbar Versorgungsberechtigten geschlossen wurde, ist nicht altersdiskriminierend, wenn damit an die feste Altersgrenze der Versorgungsordnung angeknüpft wird (Rn. 33 ff.).
3. Eine solche Regelung soll die Begrenzung und Kalkulierbarkeit der durch die Hinterbliebenenversorgung entstehenden Belastungen und damit auch den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dotierungsrahmen sichern. Insoweit ist es kein milderes, gleich geeignetes Mittel, wenn auf den Eintritt in den Ruhestand und nicht auf die Vollendung des 62. Lebensjahres als feste Altersgrenze der Versorgungsordnung abgestellt wird, selbst wenn der Arbeitgeber dadurch Aufwendungen sparen könnte (Rn. 58).