BAG: Betriebliche Altersversorgung - Pensionskasse - Einstandspflicht des Arbeitgebers - Umfassungszusage - Anpassung laufender Leistungen
Das BAG hat mit Urteil vom 13.12.2016 – 3 AZR 342/15 – wie folgt entschieden:
1. Hat der Arbeitgeber dem versorgungsberechtigten Arbeitnehmer Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, die über eine Pensionskasse durchgeführt werden, und macht die Pensionskasse von ihrem satzungsmäßigen Recht Gebrauch, Fehlbeträge durch Herabsetzung der Leistungen auszugleichen, hat nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG der Arbeitgeber gegenüber dem Versorgungsempfänger für die Leistungskürzungen einzustehen.
2. Eine Umfassungszusage nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG erfordert nicht nur, dass der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aufwendet. Das Versorgungsversprechen des Arbeitgebers muss vielmehr auch die Leistungen aus den vom Arbeitnehmer selbst geleisteten Beiträgen umfassen.
3. Für beitragsbezogene Versorgungszusagen, die vor dem 1. Juli 2002 erteilt wurden, sind für die Annahme einer Umfassungszusage erhöhte Anforderungen zu stellen. Dafür reicht es nicht aus, dass die Beteiligung des Arbeitnehmers an den Beiträgen nicht freiwillig ist und die Berechnung der Versorgungsleistungen aus den vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer geleisteten Beiträgen einheitlich erfolgt.
4. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553) ist nicht anwendbar, wenn die Prüfung der Anpassung laufender Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und die Entscheidung darüber an vor seinem Inkrafttreten am 31. Dezember 2015 liegenden Anpassungsstichtagen vorzunehmen war.