BAG: Betriebliche Altersversorgung - Pensionskasse - Eigenbeiträge - Umfassungszusage
Das BAG hat mit Urteil vom 21.3.2017 – 3 AZR 464/15 – wie folgt entschieden:
1. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG findet auch auf Versorgungszusagen Anwendung, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung am 1. Juli 2002 erteilt wurden.
2. Bei Versorgungszusagen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung erteilt wurden, und die auch durch den Arbeitnehmer finanziert werden, sind an die Annahme, die Zusage des Arbeitgebers erfasse die auf den Beiträgen der Arbeitnehmer beruhenden Leistungen, erhöhte Anforderungen zu stellen.
3. Eine in der Satzung einer Pensionskasse enthaltene Regelung, wonach bei einem vorzeitigen Ausscheiden der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis an die Stelle der beitragsfrei fortzuführenden Anwartschaft bei der Pensionskasse für den auf Beiträgen der Arbeitnehmer beruhenden Teil der Anwartschaft - nicht aber für den vom Arbeitgeber finanzierten Teil - auf Antrag eine Austrittsvergütung tritt, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz. Die Differenzierung nach der Art der Finanzierung der Anwartschaft knüpft an die bereits in § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6 und Abs. 3 Satz 3 BetrAVG idF 19. Dezember 1974 enthaltene gesetzliche Wertung an.