BAG: Betriebliche Altersversorgung - Kapitalleistung - Einstandspflicht des PSV
Das BAG hat mit Urteil vom 20.9.2016 – 3 AZR 411/15 – wie folgt entschieden:
1. Einmalige Kapitalleistungen können die Merkmale der betrieblichen Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG erfüllen.
2. Versorgungsempfänger iSv. § 7 Abs. 1 BetrAVG sind Personen, denen bei Eintritt des Sicherungsfalls gegen den insolventen Versorgungsschuldner ein Anspruch auf Gewährung von Versorgungsleistungen zusteht. Auf den tatsächlichen Zahlungsbeginn kommt es nicht an.
3. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG haftet der Pensions-Sicherungs-Verein als Träger der Insolvenzsicherung auch für Versorgungsansprüche, die bei Eintritt des Sicherungsfalls bereits entstanden sind.
4. § 7 Abs. 1a Satz 3 BetrAVG ist auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die nach der Versorgungsordnung als Kapitalleistung zu erbringen sind, nicht anwendbar.
5. § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG verlangt einen Kausalzusammenhang zwischen der Nichtleistung des Versorgungsschuldners und dem Sicherungsfall. Daran fehlt es, wenn eine weitere entscheidende Ursache für den Zahlungsausfall gegeben ist. Eine solche Ursache liegt vor, wenn sich die Zahlung des Versorgungsschuldners verzögert und er zum Zeitpunkt der Zahlungspflicht wirtschaftliche Schwierigkeiten hatte. Ob bereits Insolvenzgründe vorlagen, ist unerheblich.