R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Arbeitsrecht
17.04.2018
Arbeitsrecht
BAG: Betriebliche Altersversorgung - Invaliditätsrente - Auslegung eines Tarifvertrags - Ausscheiden vor dem Eintritt eines Versorgungsfalls

Das BAG hat mit Urteil vom 23.1.2018 – 3 AZR 448/16 – wie folgt entschieden:

1. Die Tarifvertragsparteien haben bei der Abgrenzung des bis zum Eintritt eines Versorgungsfalls „betriebstreuen“ Arbeitnehmers von dem vorzeitig iSd. § 1b Abs. 1 BetrAVG und damit - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - lediglich mit einer Anwartschaft ausscheidenden Arbeitnehmer die zwingenden Wertungen in §§ 1, 1b BetrAVG zu beachten. Eine hiervon zulasten der Arbeitnehmer abweichende Regelung ist nach § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bzw. § 19 Abs. 1 BetrAVG in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung auch den Tarifvertragsparteien nicht erlaubt.

2. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1, § 1b Abs. 1 BetrAVG ist für die Abgrenzung eines bis zum Eintritt eines Versorgungsfalls betriebszugehörigen Arbeitnehmers vom vorzeitig ausgeschiedenen entscheidend, ob der Arbeitnehmer zu einem Zeitpunkt aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, zu dem sich das vom Arbeitgeber in der Versorgungsordnung mit der Zusage einer Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung übernommene Risiko realisiert hat. Keine Rolle spielt es hingegen, zu welchem Zeitpunkt der Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber einen Antrag auf Gewährung von Versorgungsleistungen gestellt hat.

stats