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Arbeitsrecht
21.07.2014
Arbeitsrecht
BAG: Betriebliche Altersversorgung - Insolvenzsicherung - Versorgungszusage einer Konzernobergesellschaft

Das BAG hat mit Urteil vom 20.5.2014 - 3 AZR 1094/12 - entschieden:
Die Einstandspflicht des Pensionssicherungsvereins nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG erfasst nur Ansprüche auf Versorgungsleistungen, bei denen es sich um betriebliche Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG handelt. Sowohl die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG als auch diejenige des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG erfordern, dass der Arbeitgeber die Versorgungszusage erteilt hat. Hieran fehlt es, wenn einem bei einer Tochtergesellschaft angestellten Mitarbeiter von der Konzernobergesellschaft Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zusagt wurden. § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG erweitert den nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG für die betriebliche Altersversorgung der Arbeitnehmer geltenden Insolvenzschutz auf sonstige Personen, denen aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen eine Versorgungszusage erteilt wurde. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Tätig-keit aufgrund von vertraglichen Beziehungen zwischen dem Begünstigten und dem Unternehmen erbracht wird. Nicht ausreichend ist es, wenn die Tätigkeit dem Unter-nehmen nur wirtschaftlich zugutekommt.

 

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