BAG: Betriebliche Altersversorgung - Höchstaltersgrenze
Das BAG hat mit Urteil vom 12.2.2013 - 3 AZR 100/11 - entschieden: Nach § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG ist die Festsetzung von Altersgrenzen in betrieblichen Versorgungssystemen grundsätzlich zulässig. Allerdings muss die in der jeweiligen Versorgungsregelung bestimmte konkrete Altersgrenze iSv. § 10 Satz 2 AGG angemessen sein. Eine in einer Versorgungsregelung als Voraussetzung für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung festgelegte Mindestbetriebszugehörigkeit von 15 Jahren bis zur Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung ist angemessen iSv. § 10 Satz 2 AGG. Sie bewirkt keine Diskriminierung wegen des Alters oder wegen des Geschlechts. Der Gläubiger einer Wahlschuld iSv. § 262 BGB genügt dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn er einen Klageantrag mit alternativem Inhalt erhebt.