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Arbeitsrecht
03.05.2019
Arbeitsrecht
BAG: Betriebliche Altersversorgung - Hinterbliebenenversorgung - Mindestehedauer - Allgemeine Geschäftsbedingungen - unangemessene Benachteiligung

Das BAG hat mit Urteil vom 19.2.2019 – 3 AZR 150/18 – wie folgt entschieden:

1. Schränkt der Arbeitgeber eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugesagte Hinterbliebenenversorgung durch eine zehnjährige Mindestehedauerklausel ein, so liegt hierin eine nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB unangemessene Benachteiligung des unmittelbaren Versprechensempfängers. Eine solche Mindestehedauerklausel ist unwirksam, da von der die Hinterbliebenenversorgung kennzeichnenden Vertragstypik abgewichen, der Vertragszweck erheblich gefährdet wird und kein innerer Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis als Grundlage der betrieblichen Altersversorgung besteht (Rn. 28 ff.).

2. Knüpft die Ausschlussklausel allein an die Ehedauer an, so führt eine im Einzelfall erforderliche ergänzende Vertragsauslegung allenfalls zu einer einjährigen Mindestehedauer (Rn. 41 ff.).

3. Wird der Widerruf einer Versorgungszusage gegenüber dem Hinterbliebenen auf dieselben Widerrufsgründe gestützt wie gegenüber dem unmittelbar Versorgungsberechtigten und ist die Frage der Wirksamkeit des Widerrufs gegenüber dem Versorgungsberechtigten in einem gerichtlichen Verfahren geklärt worden, so hat diese Entscheidung präjudizielle Wirkung auch für den Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung (Rn. 45 ff.).

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