BAG: Betriebliche Altersversorgung - Hinterbliebenenversorgung - Altersabstandsklausel
Das BAG hat mit Urteil vom 20.2.2018 – 3 AZR 43/17 – wie folgt entschieden:
1. Eine Regelung in einer Versorgungsordnung, die Ehegatten von der Zahlung einer Hinterbliebenenrente ausschließt, wenn sie mehr als 15 Jahre jünger als der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer sind, bewirkt eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters iSd. § 3 Abs. 1 AGG.
2. Die durch eine solche Altersabstandsklausel bewirkte unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters ist nach § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG sachlich gerechtfertigt.
3. Eine solche Regelung ist von einem legitimen Ziel iSd. § 10 Satz 1 AGG getragen. Durch den Ausschluss aus der Hinterbliebenenversorgung werden die damit verbundenen finanziellen Risiken begrenzt. Dies dient dem Interesse des Arbeitgebers an einer überschaubaren und kalkulierbaren Versorgungslast.
4. Eine solche Altersabstandsklausel ist angemessen und erforderlich iSd. § 10 Satz 2 AGG. Bei einem Altersabstand von mehr als 15 Jahren ist der gemeinsame Lebenszuschnitt der Ehepartner typischerweise darauf angelegt, dass der jüngere Ehepartner einen größeren Zeitabschnitt seines Lebens ohne den Versorgungsberechtigten und damit ohne die an dessen Einkommenssituation gekoppelten Versorgungsmöglichkeiten verbringt. Die Regelung schließt nur solche Ehegatten von der Hinterbliebenenrente aus, deren Altersunterschied zum Ehepartner den üblichen Abstand in erheblichem Maße übersteigt.