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Arbeitsrecht
30.01.2019
Arbeitsrecht
BAG: Betriebliche Altersversorgung - Hinterbliebenenversorgung - Altersabstandsklausel -Aufrechnung gegen Betriebsrentenansprüche

Das BAG hat mit Urteil vom 11.12.2018 – 3 AZR 400/17 – wie folgt entschieden:

1. Eine Regelung in einer Versorgungszusage, wonach sich die Witwenrente, wenn die Ehefrau mehr als zehn Jahre jünger ist als der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer, um 5 vH für jedes weitere volle Jahr Altersunterschied verringert, bewirkt eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters iSv. § 3 Abs. 1 AGG (Rn. 17 ff.).

2. Die durch eine solche Altersabstandsklausel bewirkte unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters ist nach § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG sachlich gerechtfertigt (Rn. 21 ff.).

3. Eine solche Altersabstandsklausel ist angemessen und erforderlich iSv. § 10 Satz 2 AGG. Bei einem Altersunterschied von mehr als zehn Jahren ist der gemeinsame Lebenszuschnitt der Ehegatten noch typischerweise darauf angelegt, dass der jüngere Ehepartner einen größeren Lebensabschnitt ohne den Versorgungsberechtigten und deshalb ohne die mit dessen Einkommenssituation verbundene Versorgungsmöglichkeiten verbringt. Die sukzessive und moderate Kürzung von 5 vH der Ausgangsrente für jedes weitere volle Jahr Altersunterschied führt erst bei einem Altersunterschied von mehr als 30 Jahren zu einem vollständigen Wegfall der Witwenrente (Rn. 31 ff.).

4. Eine Aufrechnung gegen eine Forderung ist nach § 394 Satz 1 BGB ausgeschlossen, soweit sie nicht der Pfändung unterworfen ist. Bei der Pfändung und damit auch der Aufrechnung gegen Ansprüche auf laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ist grundsätzlich jedes Einkommen des Schuldners für die Berechnung des pfändbaren Teils getrennt zu betrachten, es sei denn, es liegt ein Zusammenrechnungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts nach § 850e ZPO vor (Rn. 45).

5. Ausnahmsweise können verschiedene, durch einen Beschluss des Vollstreckungsgerichts grundsätzlich nach § 850e Nr. 2 und Nr. 2a ZPO zusammenrechenbare Leistungen wie Betriebsrenten und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch ohne einen entsprechenden Beschluss des Vollstreckungsgerichts zusammengerechnet werden, wenn die verschiedenen Einkommen eine Zweckgemeinschaft bilden, etwa eine Gesamtversorgung besteht (Rn. 46).

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