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Arbeitsrecht
10.01.2019
Arbeitsrecht
BAG: Betriebliche Altersversorgung - Gruppenunterstützungskasse - Ausschluss von Rückgewähransprüchen durch die Satzung

Das BAG hat mit Urteil vom 16.10.2018 – 3 AZR 402/16 – wie folgt entschieden:

1. Die Satzung einer Gruppenunterstützungskasse kann die Rückgewähr von geleisteten Dotierungsmitteln der Trägerunternehmen wirksam auf Fälle der irrtümlichen Leistung beschränken. Eine solche satzungsmäßige Einschränkung steht auch gesetzlichen Rückforderungsansprüchen entgegen (Rn. 25).

2. Sieht eine Satzung keine Übertragungsmöglichkeit des segmentierten Kassenvermögens auf eine andere Versorgungseinrichtung bei der Beendigung der Mitgliedschaft aus wichtigem Grund vor, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Satzung. Zum Schutz der Trägerunternehmen gegen Missbräuche ist eine ergänzende Auslegung der Satzung der Unterstützungskasse denkbar (Rn. 34).

3. Die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB führen bei einer Gruppenunterstützungskasse auch bei einer Betriebsstilllegung nicht zu einem Rückgewähranspruch, selbst wenn noch kein Versorgungsberechtigter eine unverfallbare Anwartschaft erworben hat (Rn. 43).

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