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Arbeitsrecht
05.11.2013
Arbeitsrecht
BAG: Betriebliche Altersversorgung - Gleichheitssatz

Das BAG hat mit Urteil vom 20.8.2013 - 3 AZR 959/11 - entschieden: Die in den Übergangsregelungen zur Umstellung der Kirchlichen Zusatzversorgung von einem Gesamtversorgungssystem auf ein beitragsorientiertes Punktemodell vorgenommene Differenzierung zwischen rentennahen und rentenfernen Jahrgängen bei der Ermittlung der für die Startgutschrift maßgeblichen Anwartschaft verstößt nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil bei rentennahen Ärzten die Anwartschaft nach § 73 Abs. 5 Satz 2 KZVKS unter Berücksichtigung eines nach Maßgabe des § 31 Abs. 2 Buchst. c KZVKS aF zu ermittelnden fiktiven Bezugs aus der berufsstän-dischen Versorgung für Ärzte zu errechnen ist, während bei rentenfernen Ärzten nach § 73 Abs. 1 KZVKS iVm. § 18 Abs. 2 BetrAVG lediglich die - geringere - fiktive Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung Berücksichtigung findet. Die darin liegende Benachteiligung rentenferner Ärzte ist durch die Befugnis des Normgebers zur Typisierung, Generalisierung und Pauschalierung sachlich gerechtfertigt.

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