BAG: Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgung - arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz
Das BAG hat mit Urteil vom 17.6.2014 - 3 AZR 757/12 - entschieden:
Der bloße Statusunterschied zwischen gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten rechtfertigt keine Ungleichbehandlung. Eine lediglich hieran anknüpfende Differenzierung beruht für sich genommen nicht auf sachgerechten Erwägungen. Eine unterschiedliche Behandlung von gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten ist nicht zu beanstanden, wenn mit der Anknüpfung an den Statusunterschied gleichzeitig auf einen Lebenssachverhalt abgestellt wird, der geeignet ist, die Ungleichbehandlung sachlich zu rechtfertigen. Dies ist ausgehend von dem Regelungszweck zu beurteilen. Die unterschiedliche Behandlung von gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten derselben Vergütungsgruppe im Rahmen der Ermittlung einer Gesamtversorgung kann aufgrund unterschiedlicher Vergütungsstrukturen sachlich gerechtfertigt sein, wenn durch die unterschiedliche Behandlung verhindert werden soll, dass die Gesamtversorgung einer der beiden Arbeitnehmergruppen bei gleicher Eingruppierung höher ausfällt als die Gesamtversorgung der anderen Arbeitnehmergruppe.