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Arbeitsrecht
03.02.2020
Arbeitsrecht
BAG: Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgung - Anpassung

Das BAG hat mit Urteil vom 19.11.2019 – 3 AZR 281/18 – wie folgt entschieden:

1. Eine Unklarheit iSd. § 305c Abs. 2 BGB besteht nur, wenn nach Ausschöpfung aller Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt, mithin die Auslegung einer einzelnen Bestimmung mindestens zwei vertretbar erscheinende Auslegungen zulässt und keine der beiden klar vorzugswürdig ist (Rn. 29).

2. Sagt ein Arbeitgeber eine sich aus Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und anderen Renteneinkünften - etwa einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - zusammensetzende Gesamtversorgung zu, bezieht sich die Anpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG nicht auf die Gesamtversorgung, sondern auf die vom Arbeitgeber geschuldete und gezahlte Betriebsrente (Rn. 50 ff.).

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