BAG: Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgung - Anpassung - Günstigkeitsvergleich
Das BAG hat mit Urteil vom 19.11.2019 – 3 AZR 336/18 – wie folgt entschieden:
1. Im Verhältnis von vertraglich begründeten Ansprüchen einerseits und anspruchsbegründenden Inhaltsnormen einer Betriebsvereinbarung andererseits gilt grundsätzlich das Günstigkeitsprinzip (Rn. 46).
2. Die Frage, ob eine einzelvertragliche Vereinbarung abweichende günstigere Regelungen gegenüber einer Betriebsvereinbarung enthält, ist anhand eines Vergleichs zwischen der Regelung im Arbeitsvertrag und in der Betriebsvereinbarung (sog. Günstigkeitsvergleich) zu beurteilen. Dabei ist ein sog. Sachgruppenvergleich vorzunehmen. Die in einem inneren Zusammenhang stehenden Teilkomplexe der Regelungen sind zu vergleichen (Rn. 47).
3. Die Günstigkeit einer einzelvertraglichen Regelung gegenüber einer normativ geltenden Bestimmung einer Betriebsvereinbarung muss unabhängig von den konkreten Bedingungen des jeweiligen Anwendungsfalls bereits im Voraus feststehen. Kann nicht objektiv zweifelsfrei festgestellt werden, dass die von der normativ geltenden Betriebsvereinbarung abweichende Regelung günstiger ist, verbleibt es bei der Geltung der Regelung in der Betriebsvereinbarung (Rn. 48).
4. Im Rahmen eines vorzunehmenden Günstigkeitsvergleichs kann die Höhe der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der an sie anknüpfenden Anpassungsregelung eine Sachgruppe darstellen (Rn. 49).