BAG: Betriebliche Altersversorgung - Diskriminierung wegen des Alters - Anrechnungsausschluss von Zeiten nach der Vollendung des 60. Lebensjahres
Das BAG hat mit Urteil vom 17.10.2017 – 3 AZR 199/16 – wie folgt entschieden:
1. Die Festlegung einer Altersgrenze in einer Versorgungsordnung, bis zu der berücksichtigungsfähige Beschäftigungszeiten erbracht werden können, dient der besseren Begrenzung und Kalkulierbarkeit der wirtschaftlichen Belastungen des Arbeitgebers. Dies hält sich im Rahmen eines legitimen Ziels iSv. § 10 Satz 1 AGG.
2. Die Regelung in einer Versorgungsordnung, dass nach Vollendung des 60. Lebensjahres erbrachte Beschäftigungszeiten nicht berücksichtigungsfähig sind, kann angemessen iSv. § 10 Satz 2 AGG sein.