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Arbeitsrecht
01.04.2014
Arbeitsrecht
BAG: Betriebliche Altersversorgung - Dienstordnungsangestellte - Kassenartübergreifende Vereinigung von Krankenkassen

Das BAg hat mit Urteil vom 21.1.2014 - 3 AZR 860/11- entschieden: Bei der kassenartübergreifenden Vereinigung einer Innungskrankenkasse und einer Ortskrankenkasse zu einer „neuen“ Ortskrankenkasse gehen nach § 171a Abs. 1 Satz 3 iVm. § 144 Abs. 4 Satz 2 SGB V die Versorgungsverhältnisse der Versorgungsempfänger der vereinigten Krankenkassen auf die „neu“ gebildete Ortskrankenkasse über. Besteht die neu gegründete Ortskrankenkasse lediglich für die abgegrenzte Region eines Bundeslandes, handelt es sich um eine landesunmit-telbare Körperschaft, die nach Art. VIII § 2 Abs. 1 Nr. 1 2. BesVNG die Versorgung und die Beihilfeansprüche ihrer aktiven und bereits im Ruhestand befindlichen Dienstordnungsangestellten in der Dienstordnung nach dem für die Landesbeamten geltenden Recht zu regeln hat. Die Versorgung der von der „neuen“ Ortskrankenkasse übernommenen, bereits im Ruhestand befindlichen Dienstordnungsangestellten richtet sich in diesem Fall auch dann nach dem für Landesbeamte geltenden Recht, wenn sie zuvor von der Innungskrankenkasse als bundesunmittelbarer Körperschaft Versorgungsbezüge nach den für Bundesbeamte geltenden Vorschriften erhalten haben. Eine damit einhergehende Reduzierung der Versorgungsbezüge verstößt weder gegen § 164 Abs. 2 SGB V noch gegen das auf Art. 33 Abs. 5 GG beruhende Alimentationsprinzip oder gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes. Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen in Form von gesondert berechneten wahlärztlichen Leistungen und einer gesondert berechneten Unterkunft bei stationärer Behandlung verletzt weder das Alimentationsprinzip noch die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht.

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