BAG: Betriebliche Altersversorgung - Dienstordnungs-Angestellter - Statusänderung einer gesetzlichen Krankenkasse - Versorgung - Schadensersatz
Das BAG hat mit Urteil vom 16.10.2018 – 3 AZR 314/17 – wie folgt entschieden:
1. Ein im Ruhestand befindlicher ehemaliger Dienstordnungs-Angestellter einer landesunmittelbaren Krankenkasse erwirbt keinen unmittelbaren gesetzlichen Anspruch auf Versorgung nach Bundesrecht, wenn die Krankenkasse einen Statuswechsel zu einer bundesunmittelbaren Krankenkasse erfährt (Rn. 24 ff.).
2. Art. VIII § 1 Abs. 1 Nr. 2 Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) gewährt keinen unmittelbaren gesetzlichen Anspruch auf Versorgung nach Bundesrecht, sondern beinhaltet einen Regelungsauftrag für die Sozialversicherungsträger, ihre Dienstordnungen entsprechend zu gestalten (Rn. 30).
3. Rechtsverletzungen bei der Umsetzung des dem Sozialversicherungsträger nach Art. VIII § 1 Abs. 1 2. BesVNG zugewiesenen Regelungsauftrags können Schadensersatzansprüche nachteilig betroffener Dienstordnungs-Angestellter auslösen (Rn. 39).
4. Die Sachdienlichkeit einer Klageänderung in der Berufungsinstanz beurteilt sich nach dem Gedanken der Prozesswirtschaftlichkeit (Rn. 36).