BAG: Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - tarifvertragliche Veränderung der Anpassungsregelungen
Das BAG hat mit Urteil vom 18.2.2020 – 3 AZR 258/18 – wie folgt entschieden:
1. Arbeitsvertragliche Verweisungen auf die für die betriebliche Altersversorgung beim Arbeitgeber geltenden Bestimmungen sind im Regelfall zeit- und inhaltsdynamisch auszulegen und erfassen dann auch die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Rn. 26). Derartige Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind weder unzulässig unklar noch intransparent (Rn. 29).
2. Verschlechternde Änderungen von Versorgungsregelungen unterliegen einer materiell-rechtlichen Überprüfung. Diese ist jedoch bei tarifvertraglichen Änderungen aufgrund des Schutzes der Tarifautonomie durch Art. 9 Abs. 3 GG eingeschränkt (Rn. 32).
3. Die Änderung einer in einem Versorgungstarifvertrag enthaltenen vertraglichen Anpassungsregelung, die abweichend von der ursprünglichen Regelung eine teilweise Abkopplung der künftigen Anpassungen von den tarifvertraglichen Gehaltserhöhungen vornimmt, mindestens jedoch eine jährliche Anpassung vom 1 vH vorsieht, stellt nur einen geringfügigen Eingriff dar. Zu dessen Rechtfertigung bedarf es lediglich sachlicher Gründe (Rn. 40 ff.).