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Arbeitsrecht
18.07.2019
Arbeitsrecht
BAG: Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - Essener Verband - Rügepflicht

Das BAG hat mit Urteil vom 14.5.2019 – 3 AZR 112/18 – wie folgt entschieden:

1. Das in § 16 BetrAVG liegende geschlossene System aufeinander abgestimmter Stichtage und Fristen verlangt vom Versorgungsempfänger, dass er eine aus seiner Sicht fehlerhafte Anpassungsentscheidung dem Versorgungsschuldner gegenüber bis zum nächsten Anpassungsstichtag zumindest außergerichtlich rügt (Rn. 33 ff.).

2. Der Versorgungsempfänger, der eine fehlerhafte Anpassungsentscheidung rechtzeitig bis zum nächsten Anpassungsstichtag außergerichtlich gerügt hat, verwirkt sein Klagerecht hinsichtlich der gerügten Anpassung, wenn er nicht bis zum übernächsten auf die gerügte Anpassungsentscheidung folgenden Anpassungsstichtag Klage gegen seinen Versorgungsschuldner erhebt (Rn. 39).

3. Für die Anpassungsentscheidungen nach § 9 Abs. 2 Leistungsordnung Essener Verband gelten diese Grundsätze zur Rügeobliegenheit und Verwirkung des Klagerechts entsprechend, allerdings unter Berücksichtigung der in Jahresschritten erfolgenden Anpassungsprüfungsrhythmen (Rn. 41 ff.).

4. Der Arbeitnehmerverband „DIE FÜHRUNGSKRÄFTE“ kann für seine Mitglieder die Fehlerhaftigkeit einer Anpassungsentscheidung des Essener Verbandes wirksam rügen (Rn. 57 f.).

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